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Trinkwasser­verordnung

Die neue Trinkwasser­verordnung - Pflichten der Gebäudeeigentümer

Ab 1. November 2011 trat die erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV) in Kraft. Durch die Trinkwasserverordnung soll bundesweit die Trinkwasserqualität noch mehr gesichert werden.

Neu ist, dass die Untersuchung auf Legionellen nach dem DVGW* Arbeitsblatt W 551 im Warmwasser für gewerbliche Betreiber von Großanlagen zur Pflicht wird.

Trinkwasser

Das bedeutet, dass sämtliche Hauseigentümer, deren Warmwasseranlagen mehr als 400 Liter fassen und/oder bei denen sich zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle 3 oder mehr Liter Inhalt befinden, also nahezu alle Mehrfamilienhäuser mit zentraler Trinkwasserwärmung, mindestens einmal jährlich ein zertifiziertes Labor beauftragen müssen, um das Wasser auf Legionellen zu untersuchen.

Die Kosten der Trinkwasseruntersuchung können vermutlich auf die Mieter umgelegt werden. Ganz sicher ist das jedoch nicht. Selbst wenn die Kosten der Trinkwasseruntersuchung auf die Miete umgelegt werden können, muss man bedenken, dass jede weitere Erhöhung der Mietnebenkosten den Spielraum für Erhöhungen der Kaltmiete einengt. Deswegen sind wir bemüht, die Trinkwasseruntersuchung für Sie kostengünstig durchzuführen; komfortabel, zuverlässig und zu einem günstigen Preis! Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Was sind Keime bzw. Legionellen

Legionellen sind als typische Umweltkeime vor allem im Süßwasser weit verbreitet. Man unterscheidet rund 50 verschiedene Legionellenarten mit über 73 verschiedenen Untergruppen.

Ihre natürlichen Wirte sind Amöben und andere im Wasser lebende Einzeller. In geringen Mengen stellen sie in der Regel keine Gefahr für den Menschen dar. Sie können aber über das Kaltwasser in das Warmwassersystem eingetragen werden und sich dort, geschützt durch Wuchsbeläge und Kalkablagerungen, bei 25 °C bis 45 °C vermehren. Man findet sie häufig in Wasserleitungen, Schwimmbädern, Rückkühlwerken, Klimaanlagen und in anderen warmen Feuchtquellen, besonders oft in Leitungen, in denen das Wasser steht.

Ihren Namen haben sie erhalten, als bei einem Legionärstreffen in Philadelphia 182 Teilnehmer erkrankten und die Erreger angezüchtet werden konnten. Sie können die Legionellenlungenentzündung (Legionärskrankheit) oder einen Infekt ohne Lungenentzündung (Pontiac-Fieber) verursachen.

Aufgrund von Prävalenzstudien geht man in Deutschland ca. 6.000-10.000 Erkrankungen pro Jahr aus, etwa 1.000 bis 2.000 der erkrankten Patienten versterben.

Die Ansteckung an Legionellose erfolgt durch Einatmen erregerhaltiger lungengängiger Aerosole, sehr feine Wassertröpfchen, die in der Luft zerstäubt werden, z.B. in Whirlpools, Kühltürmen oder Klimaanlagen. Auch durch Aspiration von Leitungswasser beim Waschen oder Duschen kann es zu einer Legionellose kommen.

Durch ein Einhalten der entsprechenden Temperaturen bei Warmwasser in der Hausinstallation kann das Wachstum von Legionellen eingeschränkt oder sogar verhindert werden. Nach den technischen Regeln (DVGW Arbeitsblatt W 551) sollte das Wasser auf > 60°C aufgeheizt werden, so dass es mit 60°C in die Zirkulation der Hausinstallation strömt und mit 55°C aus der Zirkulation wieder zurückläuft. Ebenso muss das Kaltwasser eine Temperatur haben, bei der Legionellen nicht wachsen und man sollte einen längeren Stillstand vermeiden.

Stammtext Trinkwasserverordnung und Legionellen (Stand 19.10.2011)

Am 1. November 2011 tritt die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011 (BGBl. Teil I, Nr. 21 vom 11. Mai 2011, S. 748 – 774) in Kraft. Diese bringt für die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Neuregelungen u.a. in Bezug auf Legionellenuntersuchungen in Trinkwassererwärmungsanlagen in der Trinkwasser-Installation (insbesondere Neufassungen von § 9 Absatz 8, § 13 Absatz 5, § 14 Absatz 3, Anlage 3 Teil II und Anlage 4 Teil II Buchstabe b TrinkwV). Betroffen sind alle Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Trinkwasserinstallation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwasserwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die z. B. Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (also nicht für das Handwaschbecken in der Toilette des Restaurants).

Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 l und/oder 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 551*).

Der Untersuchungspflicht muss der Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasserinstallation selbständig nachkommen, ohne dass es einer Aufforderung durch das Gesundheitsamt bedarf. Sie besteht ausschließlich bei Anlagen, die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung abgeben. Bei Anlagen in ausschließlich selbst bewohnten Eigenheimen besteht die Untersuchungspflicht somit nicht. Zur Einordnung als gewerbliche Tätigkeit ist die zielgerichtete Abgabe entscheidend, d.h. die Duschen für die Mitarbeiter in der Autowerkstatt gehören nach TrinkwV nicht dazu, unabhängig, ob aufgrund anderer Vorgaben (Hygiene, Fürsorgepflichten, Verkehrssicherungspflichten) hier Untersuchungspflichten bestehen.

Liegt eine Trinkwasserabgabe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit vor (z.B. Vermietung), so ist weiter zu prüfen, ob es sich auch um eine „Großanlage“ entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) handelt. Die Anlage muss die oben genannte Größe haben. Ein- und Zweifamilienhäuser sind nicht betroffen.

Mit Inkrafttreten der Änderung der TrinkwV besteht außerdem eine Anzeigepflicht. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer solchen Großanlage hat den Bestand dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Die Untersuchungshäufigkeit für die systemische Untersuchung auf Legionellen ist einmal pro Jahr. Die Untersuchung muss durch ein akkreditiertes und vom Land gelistetes Labor durchgeführt werden. Für Nicht-Risikobereiche (z.B. gewöhnliche Mietshäuser) sind Verlängerungen der Untersuchungsintervalle durch das Gesundheitsamt möglich, wenn die Einhaltung der aaRdT nachgewiesen ist und die Befunde von mindestens drei jährlichen Untersuchungen ohne Beanstandung waren. Untersuchungen nach den aaRdT, die vor dem 1. November 2011 durchgeführt wurden, können dabei anerkannt werden. Es kann erforderlich sein, dass der Unternehmer und sonstige Inhaber nach den aaRdT geeignete Probennahmestellen einrichtet.
Die Untersuchungsergebnisse sind dem Gesundheitsamt zu übermitteln. Dieses stellt ggf. fest, ob der Betreiber oder sonstige Inhaber Maßnahmen gegen eine Kontamination zu treffen hat.

Ob Maßnahmen notwendig sind, beurteilt das Gesundheitsamt nach dem technischen Maßnahmenwert von 100 Koloniebildenden Einheiten (KBE) pro 100 Milliliter Trinkwasser sowie ggf. nach Ergebnissen einer vom Inhaber durchzuführenden Gefährdungsanalyse und Ortsbesichtigung.

* DVGW-Arbeitsblatt W 551/ April 2004; Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser- Installationen Regelwerk des DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs e.V.

Die komplette Verordnung vom Bundesjustizministerium finden sie hier.